Hausordnung

Geltungsbereich:

1. Diese Hausordnung ist materiell eine Benutzungsordnung. Sie gilt für alle Personen, die sich in der Kultureinrichtung aufhalten, insbesondere für die Besucher und Besucherinnen. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Hausordnung einzuhalten. Die Haus- und Betriebsordnung umfasst alle Räumlichkeiten und die dazu gehörigen Außenbereiche. Sie regelt die Bedingungen für den Aufenthalt und das Verhalten von betriebsfremden Personen.

Aufenthalte:

2. Der Zutritt zu den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten ist grundsätzlich nur berechtigten Personen während der Öffnungszeiten gestattet.

3. Die Veranstaltungsräume sowie die Nebenräume können außerhalb der Zeit der Veranstaltungen, der Auf- und Abbauzeiten sowie Proben und Führungen, überdies nur von den zum Haus gehörenden Personen, betreten werden.

4. Veranstaltungen können nur von denjenigen Personen besucht werden, die die vom Veranstalter geforderten Besuchsbedingungen (z.B. Besitz einer Eintrittskarte, einer Einladung und dergleichen) erfüllen. Diese Eintrittskarten, Einladungen, etc. sind bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren und mit sich zu führen.

5. Der Zutritt zu den Künstlergarderoben und dem Backstagebereich ist nur den Künstlern sowie den in diesem Bereich dienstlich tätigen Personen gestattet.

Verhalten in der Kultureinrichtung:

6. Alle Personen, die die Kultureinrichtung betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein(e) andere(r)) geschädigt, gefährdet oder behindert und belästigt wird. Es gelten die Regeln des guten Benehmens und des entsprechenden Auftretens.

7. Alle Personen, die die Räumlichkeiten der Kultureinrichtung betreten, haben den Anordnungen der Mitarbeiter/innen, des Veranstaltungspersonals sowie des Sicherheits- und Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Anordnungen nicht befolgt, kann aus den Räumlichkeiten verwiesen werden.

8. Verstöße gegen die Hausordnung werden, sofern sie nicht gesondert strafrechtlich zu verfolgen sind, nach den entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen geahndet.

9. Fluchtwege, Ausgänge, Durchgänge und Treppenhäuser dürfen nicht verstellt werden und sind stets von jeder Behinderung freizuhalten.

10. Es gelten alle maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene Schutzbestimmungen des Salzburger Jugendgesetzes.

Verbote und Kontrollen:

11. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, das Veranstaltungspersonal, sowie der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind angehalten, die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Räumlichkeiten zu setzen. Sie sind auch berechtigt, den Zutritt zu verweigern oder einen Verweis aus zu sprechen.

12. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, das Veranstaltungspersonal und/oder der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind daher berechtigt, Personen zu überprüfen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen für die Sicherheit ein Risiko darstellen. Sie sind mit Zustimmung der Personen auch angehalten, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse/Taschen zu durchsuchen. Personen die ein Risiko für die Sicherheit darstellen, können daher zurückgewiesen und am Betreten der Räumlichkeiten gehindert werden.

13. Personen, die vor oder während einer Vorstellung Ruhestörungen verursachen, sowie solche, die durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand ein berechtigtes Ärgernis erregen, können daher zum Verlassen der Räumlichkeiten verhalten werden.

14. Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Stöcken, Schirmen, Transparenten, Waffen aller Art und sonstigen gefährlichen Gegenständen ist untersagt.

15. Oberkleider, Rucksäcke, Taschen sowie Schirme, Stöcke und ähnliches sind von den Besuchern und Besucherinnen während der Veranstaltung in den hiezu vorgesehenen Kleiderablagen abzugeben. Die Mitnahme in die Veranstaltungsräume ist nicht gestattet.

16. Tiere jeglicher Art dürfen nicht mitgenommen werden.

17. In der gesamten Kultureinrichtung gilt ein Rauchverbot, welches strengstens einzuhalten ist.

18. Mobiltelefone sind während einer Veranstaltung auszuschalten.

19. Das Essen und/oder Trinken im Veranstaltungssaal ist untersagt.

Ton- und Bildaufnahmen:

20. Bei Foto-, Fernseh-, Film- und Videoaufnahmen erklärt sich der Besucher/die Besucherin mit eventuell entstehenden Aufnahmen seiner Person einverstanden. Zudem stimmt jede/r Besucher/in der Verwendung von Bildmaterial, das im Zuge der Veranstaltung mittels Foto, Film oder ähnlicher Medien aufgenommen wurde, zur Veröffentlichung zu.

21. Jede Person, die die sich in der Kultureinrichtung aufhält, erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Ton- und/oder Bildaufzeichnungen machen und/oder übertragen darf. Es ist auf jeden Fall verboten über das Internet, Radio, Fernsehen oder sonstige Medien Ton- und/oder Bildmaterial und dgl. ganz oder teilweise zu übertragen oder nachträglich zu veröffentlichen.

Haftung:

22. Jede Person, die die Räumlichkeiten der Kultureinrichtung betritt, anerkennt, dass sie sich auf eigene Gefahr dort aufhält. Demnach kann die Kultureinrichtung nicht für eingegangene Risken, Gefahren, einschließlich Körperverletzung, Schäden am oder Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch der Räumlichkeiten resultieren, verantwortlich gemacht werden. Unabhängig, ob sich die Vorfälle vor , während oder nach einer Veranstaltung ereignen.

23. Für etwaige im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretende Sach- und Körperschäden – insbesondere für mögliche Hörschäden – wird keine Haftung übernommen. Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden. Die Verwendung von Gehörschutz wird empfohlen.

24. Für Schäden, die von Veranstaltern, Veranstaltungsteilnehmern oder Besuchern verursacht werden, gelten, sofern er nicht gesondert Vereinbarungen getroffen wurden, darüber hinaus die entsprechenden straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen.

25. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

COVID-19:

26. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kontaktdaten der Besucher*innen 28 Tage nach der Veranstaltung vorrätig gehalten werden, um im Falle eines Infektionsfalls entsprechend reagieren zu können.
Während der Veranstaltungseinschränkungen auf Grund der COVID-19 Maßnahmen ist im kleinen theater verpflichtend ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen solange dieser von der Regierung als Maßnahme vorgegeben wird, sowie die aktuellen Abstandsregelungen einzuhalten. Ausnahmen sind zum Schutz aller BesucherInnen und MitarbeiterInnen des kleinen theater nicht erlaubt.

Stand des Hausordnung: 27. Oktober 2020